Unter dem Oberbegriff Sachschaden werden alle Beschädigungen von Sachen verstanden. Nach den Grundsätzen des Schadensrechts gilt die sogenannte Naturalrestitution (§ 249 BGB). Dabei ist der Geschädigte so zu stellen, wie wenn der Schaden nicht eingetreten wäre.
Ist eine Naturalrestitution nicht möglich, ist Schadensersatz in Geld zu zahlen. Das ist der Regelfall.
Auf der nachfolgenden Seite erhalten Sie Informationen und Tipps zu verschiedenen Schadenspositionen, die immer wieder im Rahmen des verkehrsrechtlichen Mandats streitig werden.